Nachfolge des Partners/der Partnerin in die Wohnungszuweisung

Baum

Im Todesfalle des Vertragsinhabers oder dessen/deren endgültigen Unterbringung in einem Seniorenwohnheim bzw. dessen/deren Umzug in eine Einrichtung für betreutes Wohnen und betreutes Wohnen plus, sowie im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ist der Antrag auf Zuweisung der Wohnung vom Ehegatten oder von dem mit dem Vertragsinhaber seit mindestens zwei Jahren in eheähnlicher Beziehung Lebende innerhalb von 60 Tagen einzureichen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gilt die Besetzung der Wohnung als rechtswidrig.

Im Falle der gerichtlichen Trennung oder Scheidung hält sich das Wohnbauinstitut im Bezug auf die Nachfolge in der Wohnungszuweisung an die Entscheidung des Richters; in Ermangelung einer Entscheidung wird die Wohnung dem Elternteil zugewiesen, dem die Kinder anvertraut werden. Dasselbe Prinzip gilt für den Partner/die Partnerin, wenn ein Urteil des Gerichts für Minderjährige vorhanden ist. Für die Einleitung des Verfahrens der Vertragsnachfolge sind der Umzug des ehemaligen Vertragsinhabers in eine andere Wohnung, sowie der Wohnsitzwechsel erforderlich.

Nachfolge anderer Personen in die Wohnungszuweisung

In Ermangelung einer der oben genannten Personen haben unten aufgelistete Personen in folgender Reihenfolge ein Recht auf die Vertragsnachfolge:
• Kinder
• Enkelkinder,
• Eltern,
• der Partner/die Partnerin, welcher/welche noch nicht seit zwei Jahren zusammenlebt,
• Geschwister,
• Schwiegerkinder.


Enkelkinder, Geschwister und Schwiegerkinder müssen mindestens die letzten zehn Jahre vor dem Zeitpunkt des Ablebens oder der Unterbringung sowohl im Bewohnerverzeichnis aufscheinen als auch den meldeamtlichen Wohnsitz in der Mietwohnung haben. Die zehnjährige Dauer des Zusammenlebens ist nicht erforderlich für Enkel, die zum Zeitpunkt des Ablebens oder der Unterbringung noch nicht das zehnte Lebensjahr vollendet haben.


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