Wohnungsgesuche

Ab 01.09.2023 ist die erste Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5 – öffentlicher und sozialer Wohnbau: Zuweisung von öffentlichen und sozialen Mietwohnungen in Kraft, welche mit Dekret des Landeshauptmannes vom , 23.08.2023, Nr. 27, genehmigt worden ist. Dieses regelt unter anderem auch die Vorlage der Gesuche.

Das Gesuch um Zuweisung kann ganzjährig beim Wohnbauinstitut* oder bei der jeweiligen Gemeinde abgegeben werden. Die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung zum sozialen Mietzins werden mittels eines vom WOBI zur Verfügung gestellten Formblattes gestellt; diesem sind die dort angegebenen Unterlagen beizulegen.

Alle zugelassenem Gesuche haben eine Gültigkeit von drei Jahren.

Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet. Diese muss für alle Mitglieder der Familiengemeinschaft bereits vor Abgabe des Gesuchs um Zuweisung erstellt worden sein. Jene Partner und mit diesen mitlebenden Kindern, die nicht im Staatsgebiet ansässig sind, sind von der Erstellung der EEVE ausgenommen und werden nicht berücksichtigt.

Es kann ein Gesuch für die Rangordnung der Wohnsitzgemeinde der/des Antragstellers und/oder der Wohnsitzgemeinde der Partnerin/des Partners, der Gemeinde des Arbeitsplatzes der/des Antragstellers und/oder der Gemeinde des Arbeitsplatzes der Partnerin/des Partners vorgelegt werden.

Gesuchsteller, die an einer Wohnungszuweisung im Einzugsgebiet der Bezirksgemeinschaft der Wohnsitzgemeinde interessiert sind, könne ein Gesuch für die übergemeindliche Rangordnung vorlegen. Diese Rangordnung wird herangezogen, sobald die Rangordnungen einer Gemeinde ausgeschöpft, dort aber noch Wohnungen für die Zuweisung verfügbar sind.

Die Rangordnungen der Gesuche für Mietwohnungen zum sozialen Mietzins werden, getrennt nach Gemeinde und Sprachgruppe, in folgende Kategorien unterteilt:

a) Kategorie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung

b) Kategorie Senioren

c) besondere soziale Kategorien

d) allgemeine Kategorien.

Bürger von Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, sowie Staatenlose werden als eigene Sprachgruppe geführt.

 

Zu a):

Die Kategorie Personen mit körperlicher Beeinträchtigung umfasst Antragstellende, in deren Familiengemeinschaft sich eine Person mit fachärztlich bestätigter dauerhafter körperlicher Beeinträchtigung befindet, die auf einen Rollstuhl oder auf andere Mobilitätshilfen angewiesene ist und eine an ihre Bedürfnisse angepasste Wohnung benötigt.

 

Zu b):

In die Kategorie Senioren werden Antragstellende aufgenommen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und deren Familiengemeinschaft ausschließlich aus der/dem Antragstellenden und der Partnerin/dem Partner besteht, oder ausschließlich aus Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

 

Zu c):

Im Sinne dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Personen als den besonderen sozialen Kategorien zugehörig:

1) Menschen mit Behinderungen laut Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, die von den Sozialdiensten sozialpädagogisch betreut werden,

2) Personen mit Abhängigkeitserkrankungen gemäß Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, in geltender Fassung, die von den entsprechenden Diensten betreut werden und nach der Rehabilitation für eine dauerhafte Eingliederung in die Gesellschaft eine Wohnung brauchen,

3) Haftentlassene, welche ein Wiedereingliederungsprojekt erfolgreich abgeschlossen haben,

4) Frauen, die sich in einer Gewaltsituation befinden oder befunden haben und vom Frauenhausdienst betreut werden,

5) junge Erwachsene (Care Leaver), die ein Betreuungsprojekt in einem stationären Dienst für Minderjährige oder bei einer Pflegefamilie abschließen werden oder bereits abgeschlossen haben.

 

Zu d):

In die allgemeine Kategorie werden jene Antragstellende eingereiht, welche die spezifischen Voraussetzungen der anderen Kategorien nicht erfüllen.

 

Telefonische Auskünfte erhalten Sie von:

Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr und

Donnerstag Nachmittag von 14.30 bis 17:00 Uhr

Bozen:                            0471/906671, ...698, ...676, ...605, ...621, ...707.

Meran:                            0473/253551

Brixen und Bruneck:  0472/275611

 

Das Wohnbauinstitut teilt den Gesuchstellern die zuerkannte Punktezahl oder den Ausschluss mit. In dieser Mitteilung sind die Kontaktdaten (direkte Telefonnummer) des zuständigen Sachbearbeiters angegeben, an welchen sich der Gesuchsteller im oben angegebenen Zeitraum wenden kann.

 

*Parteienverkehr nach vorheriger Terminvereinbarung.