Wer kann um die Zuweisung einer Sozialwohnung ansuchen?

Folgende Bürger und Bürgerinnen können ein Gesuch um Zuweisung einer Sozialwohnung einreichen, sofern sie die nachstehenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Italienische oder EU-Bürger:
    Die Antragsteller müssen seit mindestens fünf Jahren den Wohnsitz oder die Arbeitsstelle in Südtirol und seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde, für die sie das Gesuch einreichen, haben; solange die Gesuchsteller die Mindestdauer des Wohnsitzes oder der Arbeitsstelle noch nicht erreicht haben, können sie die Zuweisung in der Herkunftsgemeinde beantragen.
  2. Nicht der EU angehörige Staatsbürger:
    Die Antragsteller müssen sich ohne Unterbrechung und regulär seit mindestens 5 Jahren in Südtirol aufhalten, mindestens eine 3jährige Erwerbstätigkeit ausgeübt und mindestens die letzten 2 Jahre den Wohnsitz oder den Arbeitsplatz (ohne Unterbrechung) in der Gemeinde, für welche das Gesuch gestellt wird, haben.
  3. Heimatferne Gesuchsteller müssen bei der Gemeinde, für die sie das Gesuch einreichen, im "AIRE"-Register (Sonderregister für im Ausland lebende Bürger) eingetragen sein.

Alle Gesuchsteller müssen zudem im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für den Zugang zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen sein, die für die Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes vorgesehene Einkommensgrenze nicht überschreiten (basiert auf dem Durchschnitt des Einkommens der dem Gesuch vorangehenden zwei Jahre) und auf die Zuweisung einer geeigneten Institutswohnung verzichtet haben. Es wird auch das Vermögen von Eltern und Schwiegereltern berücksichtigt.

Nur für die Gemeinde Bozen:

Gesuch um Zuweisung einer Wohnung des Wohnbauinstitutes oder der Gemeinde Bozen zum downloaden.

Alle anderen Gemeinden:

Gesuch um Zuweisung einer Mietwohnung zum downladen.

Merkblatt 2020 - Zuweisung von Mietwohnungen

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